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§ 97a StGB Verrat illegaler Geheimnisse Wer ein
Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten
Verstöße kein Staatsgeheimnis
ist, einer fremden Macht oder einem
ihrer Mittelsmänner mitteilt und
dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils
für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt, wird
wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. §
96 Abs. 1 in
Verbindung mit § 94
Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1 bezeichneten
Art entsprechend anzuwenden.
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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