LINKWEG :: allgemein / gesetze / stgb / § 96 |
G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 96 StGB Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen (1) Wer
sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94),
wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
|
Landesverräterische
Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen Überblick zur Darstellung § 96 StGB |
|
Links erfordern Nutzerberechtigung |
Besucherzaehler |
:: freigabestatus allgemein | |
© 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail: info@wiete-strafrecht.de |