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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 95 StGB Offenbaren von Staatsgeheimnissen (1) Wer
ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren
Veranlassung geheimgehalten wird, an einen
Unbefugten gelangen
läßt oder öffentlich bekanntmacht und
dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils
für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht
in § 94
mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Offenbaren von Staatsgeheimnissen Überblick zur Darstellung § 95 StGB |
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