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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 88 StGB Verfassungsfeindliche Sabotage (1) Wer
als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder,
ohne mit einer Gruppe oder für eine
solche zu handeln, als
einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes durch
Störhandlungen
1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen, 2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, 3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder 4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Verfassungsfeindliche Sabotage Überblick zur Darstellung § 88 StGB |
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