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Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 89 StGB Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane (1) Wer
auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen
Sicherheitsorgans planmäßig
einwirkt, um deren
pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder der
verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und
sich dadurch absichtlich für Bestrebungen
gegen den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Verfassungsfeindliche Einwirkung
auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane Überblick zur Darstellung § 89 StGB |
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