§ 52 StPO
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
(1) Zur
Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit
der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine
Lebenspartnerschaft zu begründen;
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die
Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt
oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen
mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder
Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts
keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur
vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr
gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche
Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die
Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das
gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die
gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren
zur Entscheidung über die Ausübung des
Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung
über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht
auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017