§ 51 StPO
Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
(1) Einem
ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint,
werden die durch das Ausbleiben verursachten
Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für
den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die
zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig;
§ 135 gilt entsprechend. Im Falle wiederholten
Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.
(2) Die Auferlegung der Kosten und die
Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn
das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt
wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1
nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und
die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß den Zeugen an der
Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird
der Zeuge nachträglich
genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen
unter den Voraussetzungen des Satzes 2
aufgehoben.
(3) Die Befugnis zu diesen
Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten
und ersuchten Richter zu.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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