§ 50 StPO
Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
(1) Die
Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer
zweiten Kammer sind während ihres
Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung
oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb
ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den
vorstehenden Vorschriften bedarf es für
die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung
dieses Organs, für die Mitglieder der
Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, für
die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der
Landesregierung.
(4) Die Mitglieder der in Absatz 1
genannten Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der
Bundesregierung oder einer Landesregierung
werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen
worden sind, zu dieser nicht geladen. Das
Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in der
Hauptverhandlung zu verlesen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017