§ 53a StPO
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufshelfer
(1) Den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen
ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den
Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit
teilnehmen. Über die Ausübung des Rechtes dieser
Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß
diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt
werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
(§ 53 Abs. 2 Satz 1) gilt auch für die Hilfspersonen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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