§ 54 StPO
Aussagegenehmigung für Angehörige des
öffentlichen Dienstes
(1)
Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen
des öffentlichen Dienstes als Zeugen über
Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die
besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Für die Mitglieder des
Bundestages, eines
Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für
die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages
gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften.
(3) Der Bundespräsident kann
das Zeugnis
verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder
eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn
die
vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder
Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit
es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs-
oder Mandatszeit ereignet
haben oder ihnen während ihrer Dienst-,
Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017