§
97 StPO
Beschlagnahmeverbot
(1) Der
Beschlagnahme unterliegen nicht
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den
Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3b das Zeugnis verweigern
dürfen;
2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten
Mitteilungen oder über
andere Umstände gemacht haben, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3. andere Gegenstände einschließlich der
ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3b Genannten erstreckt.
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im
Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei
denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne
des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der
Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte,
Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn
sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt oder eines Dienstleisters, der
für die Genannten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder
nutzt, sind, sowie Gegenstände, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b
genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser
Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. Die Beschränkungen
der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der
Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung
oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände
handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer
Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat
herrühren.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit
die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 bis 3b Genannten das Zeugnis
verweigern dürfen.
(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von
Gegenständen
unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf
Gegenstände, die
von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen ihren
Hilfspersonen (§ 53a)
anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die
Hilfspersonen (§ 53a) der
in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen das Zeugnis
verweigern
dürften.
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen
reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild-
und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die
sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der
Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig.
Absatz 2 Satz 3 und § 160a
Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend,
die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 3 jedoch
nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der
Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist
jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie
unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5
Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer
Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung
des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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