§ 98 StPO
Verfahren bei der Beschlagnahme
(1)
Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im
Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die
Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen
einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer
Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand
ohne gerichtliche
Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche
Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der
davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war
oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein
erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die
Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der
Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die
Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162.
Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in
dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den
Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist
über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener
öffentlicher Klage die
Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer
Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von
der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten
Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem
Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen
Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die
vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung
ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des
Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen
vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als
Soldaten bewohnt werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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