§ 98a StPO
Rasterfahndung
(1) Liegen
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor,
daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung
1. auf dem Gebiet
des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der
Geld- oder Wertzeichenfälschung,
2. auf dem Gebiet
des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. auf dem Gebiet
der gemeingefährlichen Straftaten,
4. gegen Leib oder
Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche
Freiheit,
5. gewerbs- oder
gewohnheitsmäßig oder
6. von einem
Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen worden ist, so dürfen, unbeschadet
§§ 94, 110, 161, personenbezogene Daten von Personen,
die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende
Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten
maschinell abgeglichen werden, um Nichtverdächtige
auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere
für die Ermittlungen bedeutsame Prüfungsmerkmale
erfüllen. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger
erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Zu dem in
Absatz 1 bezeichneten Zweck hat die speichernde Stelle die für
den Abgleich erforderlichen Daten aus den Datenbeständen
auszusondern und den Strafverfolgungsbehörden zu
übermitteln.
(3) Soweit die zu
übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden
können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu
übermitteln. Ihre Nutzung ist nicht zulässig.
(4) Auf
Anforderung der Staatsanwaltschaft hat die speichernde Stelle die
Stelle, die den Abgleich durchführt, zu unterstützen.
(5) § 95
Abs. 2 gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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