§ 74a GVG Zuständigkeit der Staatsschutzkammer und der Kammer
für § 100c StPO
(1) Bei
den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz
hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses
Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges
zuständig für Straftaten
1. des Friedensverrats in den
Fällen des § 80a des Strafgesetzbuches,
2. der Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der
§§ 84 bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des
§ 90b des Strafgesetzbuches,
3. der Gefährdung der
Landesverteidigung in den Fällen der §§ 109d
bis 109g des Strafgesetzbuches,
4. der Zuwiderhandlung gegen ein
Vereinigungsverbot in den Fällen des § 129, auch in
Verbindung mit § 129b Abs. 1 des Strafgesetzbuches und des
§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; dies gilt
nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem
Betäubungsmittelgesetz darstellt,
5. der Verschleppung (§ 234a
des Strafgesetzbuches) und
6. der politischen
Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).
(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts
entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen
Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die
Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach
§ 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz
3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.
(3) In den Sachen, in denen die
Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die
in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
(4) Für die Anordnung von
Maßnahmen nach § 100c der Strafprozessordnung ist
eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den
Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat,
für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.
(5) Im Rahmen der Absätze 1, 3
und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des
Oberlandesgerichts.
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand
10.11.2016
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