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§ 109d StGB Störpropaganda gegen die Bundeswehr (1) Wer
unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen
tatsächlicher Art, deren Verbreitung
geeignet ist, die Tätigkeit der
Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen
zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder
solche Behauptungen in Kenntnis ihrer
Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der
Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung
zu behindern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Störpropaganda gegen die
Bundeswehr Überblick zur Darstellung § 109d StGB |
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