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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 109e StGB Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln (1) Wer
ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder
vorwiegend der Landesverteidigung oder dem
Schutz der
Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient,
unbefugt zerstört,
beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder
beseitigt und dadurch die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland,
die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben
gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Sabotagehandlungen an
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