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G E S E T
Z E S T E X T
W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 109f StGB Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst (1) Wer
für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere
Vereinigung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
für eine verbotene Vereinigung oder für einen
ihrer Mittelsmänner
1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt, 2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder 3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte Tätigkeit. (2) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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