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§ 109g StGB Sicherheitsgefährdendes Abbilden (1) Wer
von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder
Anlage oder einem militärischen
Vorgang eine Abbildung oder
Beschreibung anfertigt oder eine solche Abbildung
oder Beschreibung an einen anderen gelangen
läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder die
Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen Dienststelle gehandelt hat. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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