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W I E T E - S T R A F R E C H T |
§ 109h StGB Anwerben für fremden Wehrdienst (1) Wer
zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum
Wehrdienst in einer militärischen oder
militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren
Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen
Einrichtung zuführt,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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