§
120 GVG
Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
(1) In
Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die
Landesregierungen ihren Sitz haben, für das
Gebiet des Landes
zuständig für die Verhandlung und Entscheidung
im ersten Rechtszug
1. bei Friedensverrat in den Fällen des
§ 80 des Strafgesetzbuches,
2. bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des
Strafgesetzbuches),
3. bei Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a
des Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten
nach
§ 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2
des Gebrauchsmustergesetzes
in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes
oder nach § 4 Abs. 4 des
Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 9
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und
§ 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
4. bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter
ausländischer Staaten (§ 102 des Strafgesetzbuches),
5. bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den
Fällen der §§ 105, 106 des Strafgesetzbuches,
6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das
Vereinigungsverbot des § 129a, auch in Verbindung
mit § 129b Abs. 1, des
Strafgesetzbuches,
7. bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138
des Strafgesetzbuches, wenn die Nichtanzeige
eine Straftat betrifft, die zur
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehört und
8. bei Straftaten nach dem
Völkerstrafgesetzbuch.
(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner
für
die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug
zuständig
1. bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten
Straftaten, wenn der Generalbundesanwalt wegen der
besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 die Verfolgung übernimmt,
2. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches),
Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuches) und den
in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn
ein Zusammenhang mit der
Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland
bestehenden Vereinigung besteht, deren Zweck
oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten
dieser Art zum Gegenstand hat, und der
Generalbundesanwalt wegen der besonderen
Bedeutung des Falles die Verfolgung
übernimmt,
3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs),
Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem
Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Geiselnahme (§
239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer
Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs),
Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs),
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den Fällen
des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs,
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des
§ 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender
Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des
Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder
Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 des Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung
in den Fällen des § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308
Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung
in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308
Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und
Seeverkehr in den Fällen des § 316c Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen geeignet ist,
a) den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu
beeinträchtigen,
b) Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik
Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu
setzen oder zu untergraben,
c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen des Nordatlantik-Pakts
oder seiner nichtdeutschen
Vertragsstaaten zu beeinträchtigen oder
d) den Bestand oder die Sicherheit einer
internationalen Organisation zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen
Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt,
4. bei Straftaten nach dem
Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach §
19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat
nach den Umständen
a) geeignet ist, die äußere
Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland erheblich zu
gefährden, oder
b) bestimmt und geeignet ist, das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen
Bedeutung des Falles die
Verfolgung übernimmt.
Sie verweisen bei der Eröffnung des
Hauptverfahrens die Sache in den Fällen der Nummer 1
an das Landgericht, in den Fällen der
Nummern 2 bis 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn
eine besondere Bedeutung des Falles nicht
vorliegt.
(3) In den Sachen, in denen diese
Oberlandesgerichte
nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen
sie auch die in § 73 Abs. 1
bezeichneten Entscheidungen. Sie entscheiden
ferner über die Beschwerde gegen
Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte
(§ 169 Abs. 1 Satz 1 der
Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der
Strafprozeßordnung bezeichneten
Fällen.
(4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden
auch
über die Beschwerde gegen Verfügungen und
Entscheidungen des nach § 74a
zuständigen Gerichts. Für Entscheidungen
über die Beschwerde gegen Verfügungen und
Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts
sowie in den Fällen des §
100d Abs. 1 Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht
mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster
Senat zuständig.
(5) Für den Gerichtsstand gelten die
allgemeinen Vorschriften. Die beteiligten Länder
können durch Vereinbarung die
den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen
Aufgaben dem hiernach
zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines
anderen Landes übertragen.
(6) Soweit nach § 142a für die
Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet
ist, üben diese
Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes
aus.
(7) Soweit die Länder aufgrund von
Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung
von Gerichtsbarkeit des Bundes
entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten
zu tragen oder
Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund
Erstattung verlangen.
Gerichtsverfassungsgesetz, Stand
10.11.2016
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