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W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 
§ 106 StGB
Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

(1) Wer
1. den Bundespräsidenten oder
2. ein Mitglied
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung oder
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
 



Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
Überblick zur Darstellung § 106 StGB

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