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Eine Darstellung der BGH-Rechtsprechung in Strafsachen



 
§ 106 StGB
Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
(1) Wer
1.den Bundespräsidenten oder
2.ein Mitglied
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung oder
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
 
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017


Überblick zur Darstellung
§ 106 Abs. 1 StGB
    Versuch
Strafzumessung
    Strafrahmen
Prozessuales
    Verfahrenshindernisse
       Verfolgungsverjährung
    Zuständigkeit site sponsoring
       Gericht
          Ermittlungsrichter
       Staatsanwaltschaft
    Gesetze
       Verweisungen





§ 106 Abs. 1 StGB




Versuch

Wegen versuchter Nötigung eines Mitglieds eines Verfassungsorgans nach § 106 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, §§ 22, 23 StGB wird bestraft, wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu ansetzt, ein dort bezeichnetes Mitglied eines Verfassungsorgans rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu zu nötigen, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben. Zielt etwa die erfolglose Aufforderung des Angeklagten lediglich darauf ab, der Bundesminister des Innern möge sich außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs zu Maßnahmen ihm hierarchisch nicht nachgeordneter Landesressorts äußern, zielte sein Tatentschluss nicht auf das Abnötigen einer Ausübung von Befugnissen im Sinne des § 106 StGB ab und setzte er nicht zu einer Verwirklichung dieses Straftatbestands an (vgl. BGH, Beschl. v. 8.11.2011 - 3 StR 244/11).

Zielt der im Übrigen tatbestandsmäßige Nötigungsversuch nicht auf die Ausübung oder Nichtausübung von Befugnissen im Sinne des § 106 StGB, sondern auf eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung, so lebt die ansonsten verdrängte Strafbarkeit nach § 240 StGB wieder auf (BGH, Beschl. v. 8.11.2011 - 3 StR 244/11; noch offen gelassen in BGH, Urt. v. 23.11.1983 - 3 StR 256/83 - BGHSt 32, 165, 177).
 



Strafzumessung




Strafrahmen

S.1
§ 106 Abs. 1 StGB: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe


§ 106 Abs. 3 StGB: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB
3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung -
1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung -
1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe

ggfls. i.V.m. § 
49 Abs. 2 StGB
1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
 



Prozessuales




Verfahrenshindernisse

Z.1




[ Verfolgungsverjährung
]
   

Z.1.1
Die Verjährungsfrist für Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Der Strafrahmen des § 106 Abs. 3 StGB betrifft besonders schwere Fälle und bleibt bei der Bestimmung der Verjährungsfrist unberücksichtigt (§ 
78 Abs. 4 StGB). 




Zuständigkeit

Z.6




[ Gericht
]

Z.6.1
Bei § 106 StGB handelt es sich um ein sog. Staatsschutzdelikt. Gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG sind erstinstanzlich die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung (vgl. auch BGH, Beschl. v. 28.6.2011 - 4 StR 222/11). Für Revisionen gegen entsprechende Urteile ist nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs (2011) allein dessen 3. Strafsenat zuständig. Dem 3. Strafsenat ist die Überprüfung sämtlicher (etwa auch diejenigen der Landgerichte) Verurteilungen wegen Staatsschutzdelikten übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.6.2011 - 4 StR 222/11).

 
siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG     




- Ermittlungsrichter

Z.6.1.1
Nach § 169 Abs. 1 StPO können in Sachen, die nach § 120 GVG zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig. Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann gemäß § 169 Abs. 2 StPO Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts
vorzunehmen sind.

 
siehe auch: § 169 StPO, Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes   




[ Staatsanwaltschaft
]

Z.6.1.2
Der Generalbundesanwalt übt gemäß § 142a Abs.1 GVG in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 GVG) das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Ihm obliegt die Entscheidungskompetenz für den Fall, dass in den Fällen des § 120 Abs. 1 GVG die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen könnren, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat (§ 142a Abs. 1 Satz 2 GVG).

Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren gemäß § 142a Abs. 2 GVG vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 StPO) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,
1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat:
a) Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 StGB,
b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 StGB, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet,
c) Straftaten nach § 138 StGB in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder
d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 PatG, nach § 9 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 PatG oder
nach § 4 Abs. 4 HalblSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 GebrMG und § 52 Abs. 2 PatG;
2. in Sachen von minderer Bedeutung.

Nach § 142a Abs. 3 GVG unterbleibt eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft,
1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder
2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die
Tat verfolgt.

Gemäß § 142a Abs, 4 GVG gibt der Generalbundesanwalt eine Sache, die er nach § 
120 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 GVG oder § 74a Abs. 2 GVG übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.

RiStBV Nr. 202 - Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören:

(1) Vorgänge, aus denen sich der Verdacht einer zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im
ersten Rechtszug gehörenden Straftat (§ 
120 GVG, Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes)
ergibt, übersendet der Staatsanwalt mit einem Begleitschreiben unverzüglich dem Generalbundesanwalt.
(2) Das Begleitschreiben soll eine gedrängte Darstellung und eine kurze rechtliche Würdigung
des Sachverhalts enthalten sowie die Umstände angeben, die sonst für das Verfahren von Bedeutung sein können. Erscheinen richterliche Maßnahmen alsbald geboten, so ist hierauf hinzuweisen. Das Schreiben ist dem Generalbundesanwalt über den Generalstaatsanwalt, in dringenden Fällen unmittelbar bei gleichzeitiger Übersendung von Abschriften an den Generalstaatsanwalt, zuzuleiten.
(3) Der Staatsanwalt hat jedoch die Amtshandlungen vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzuge ist; dringende richterliche Handlungen soll er nach Möglichkeit bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (§ 
169 StPO) beantragen. Vor solchen Amtshandlungen hat der Staatsanwalt, soweit möglich, mit dem Generalbundesanwalt Fühlung zu nehmen; Nr. 5 findet Anwendung.
(4) Die Pflicht der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, ihre Verhandlungen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören, unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu übersenden (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 142a Abs. 1 GVG), wird durch Absatz 1 nicht berührt.
 




Gesetze

Z.8




[ Verweisungen
]
   

Z.8.1
Auf § 106 StGB wird verwiesen in:


§ 
120 GVG   siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG
   




Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 4. Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen)

 




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