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§
106 StGB
Nötigung des Bundespräsidenten
und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
1.den Bundespräsidenten oder 2.ein Mitglied a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, b) der Bundesversammlung oder c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
Strafgesetzbuch, Stand: 24.8.2017
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Überblick zur Darstellung | |
§ 106 Abs. 1 StGB | |
Versuch | |
Strafzumessung | |
Strafrahmen | |
Prozessuales | |
Verfahrenshindernisse | |
Verfolgungsverjährung | |
Zuständigkeit | site sponsoring |
Gericht | |
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Gesetze | |
Verweisungen |
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Wegen
versuchter
Nötigung eines Mitglieds eines Verfassungsorgans nach § 106
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, §§ 22, 23
StGB wird bestraft, wer
nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu ansetzt, ein dort
bezeichnetes Mitglied eines Verfassungsorgans rechtswidrig mit Gewalt
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu zu
nötigen, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne
auszuüben. Zielt etwa die erfolglose Aufforderung des Angeklagten
lediglich darauf ab, der Bundesminister des Innern möge sich
außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs zu Maßnahmen
ihm hierarchisch nicht nachgeordneter Landesressorts äußern,
zielte sein Tatentschluss nicht auf das Abnötigen einer
Ausübung von Befugnissen im Sinne des § 106 StGB ab und
setzte er nicht zu einer Verwirklichung dieses Straftatbestands an
(vgl. BGH, Beschl. v. 8.11.2011 - 3 StR 244/11). Zielt der im Übrigen tatbestandsmäßige Nötigungsversuch nicht auf die Ausübung oder Nichtausübung von Befugnissen im Sinne des § 106 StGB, sondern auf eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung, so lebt die ansonsten verdrängte Strafbarkeit nach § 240 StGB wieder auf (BGH, Beschl. v. 8.11.2011 - 3 StR 244/11; noch offen gelassen in BGH, Urt. v. 23.11.1983 - 3 StR 256/83 - BGHSt 32, 165, 177). |
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S.1 |
§
106 Abs. 1 StGB: 3 Monate bis 5 Jahre
Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 1 Monat bis 3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 9 Monate 3 Wochen 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 2 Jahre 1 Monat 1 Woche 2 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe § 106 Abs. 3 StGB: 1 Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB 3 Monate bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - doppelte Milderung - 1 Monat bis 5 Jahre 7 Monate 2 Wochen 1 Tag Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB - dreifache Milderung - 1 Monat bis 4 Jahre 2 Monate 2 Wochen 4 Tage Freiheitsstrafe ggfls. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB 1 Monat bis 10 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
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Z.1 |
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Z.1.1 |
Die
Verjährungsfrist für Nötigung des Bundespräsidenten
und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans beträgt fünf
Jahre (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Strafrahmen des § 106 Abs. 3 StGB betrifft besonders schwere Fälle und bleibt bei der Bestimmung der Verjährungsfrist unberücksichtigt (§ 78 Abs. 4 StGB). |
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Z.6 |
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Z.6.1 |
Bei
§ 106
StGB handelt es sich um ein sog.
Staatsschutzdelikt. Gemäß
§ 120
Abs. 1 Nr. 5 GVG
sind erstinstanzlich die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die
Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes
zuständig für die Verhandlung und Entscheidung (vgl. auch
BGH, Beschl. v. 28.6.2011 - 4 StR 222/11). Für Revisionen gegen
entsprechende Urteile ist nach der Geschäftsverteilung des
Bundesgerichtshofs (2011) allein dessen 3. Strafsenat zuständig.
Dem 3. Strafsenat ist die Überprüfung
sämtlicher (etwa auch diejenigen der Landgerichte)
Verurteilungen wegen Staatsschutzdelikten übertragen (vgl.
BGH, Beschl. v. 28.6.2011 - 4 StR 222/11). siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG |
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Z.6.1.1 |
Nach
§ 169
Abs.
1 StPO können in Sachen, die nach § 120
GVG zur
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug
gehören, die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim
Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch
Ermittlungsrichter
dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der
Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig. Der
für
eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des
Oberlandesgerichts
kann gemäß § 169
Abs. 2 StPO
Untersuchungshandlungen
auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind. siehe auch: § 169 StPO, Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes |
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Z.6.1.2 |
Der
Generalbundesanwalt übt gemäß §
142a Abs.1 GVG in
den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten
Rechtszug
gehörenden Strafsachen (§ 120
Abs. 1 und 2 GVG) das
Amt der
Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Ihm obliegt die
Entscheidungskompetenz für den Fall, dass in den
Fällen des
§ 120
Abs. 1 GVG die Beamten der Staatsanwaltschaft eines
Landes
und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen
könnren, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen
hat
(§ 142a Abs. 1 Satz 2 GVG). Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren gemäß § 142a Abs. 2 GVG vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 440 StPO) an die Landesstaatsanwaltschaft ab, 1. wenn es folgende Straftaten zum Gegenstand hat: a) Straftaten nach den §§ 82, 83 Abs. 2, §§ 98, 99 oder 102 StGB, b) Straftaten nach den §§ 105 oder 106 StGB, wenn die Tat sich gegen ein Organ eines Landes oder gegen ein Mitglied eines solchen Organs richtet, c) Straftaten nach § 138 StGB in Verbindung mit einer der in Buchstabe a bezeichneten Strafvorschriften oder d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 PatG, nach § 9 Abs. 2 GebrMG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 PatG oder nach § 4 Abs. 4 HalblSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 GebrMG und § 52 Abs. 2 PatG; 2. in Sachen von minderer Bedeutung. Nach § 142a Abs. 3 GVG unterbleibt eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft, 1. wenn die Tat die Interessen des Bundes in besonderem Maße berührt oder 2. wenn es im Interesse der Rechtseinheit geboten ist, daß der Generalbundesanwalt die Tat verfolgt. Gemäß § 142a Abs, 4 GVG gibt der Generalbundesanwalt eine Sache, die er nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 GVG oder § 74a Abs. 2 GVG übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt. RiStBV Nr. 202 - Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören: (1) Vorgänge, aus denen sich der Verdacht einer zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehörenden Straftat (§ 120 GVG, Art. 7, 8 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes) ergibt, übersendet der Staatsanwalt mit einem Begleitschreiben unverzüglich dem Generalbundesanwalt. (2) Das Begleitschreiben soll eine gedrängte Darstellung und eine kurze rechtliche Würdigung des Sachverhalts enthalten sowie die Umstände angeben, die sonst für das Verfahren von Bedeutung sein können. Erscheinen richterliche Maßnahmen alsbald geboten, so ist hierauf hinzuweisen. Das Schreiben ist dem Generalbundesanwalt über den Generalstaatsanwalt, in dringenden Fällen unmittelbar bei gleichzeitiger Übersendung von Abschriften an den Generalstaatsanwalt, zuzuleiten. (3) Der Staatsanwalt hat jedoch die Amtshandlungen vorzunehmen, bei denen Gefahr im Verzuge ist; dringende richterliche Handlungen soll er nach Möglichkeit bei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (§ 169 StPO) beantragen. Vor solchen Amtshandlungen hat der Staatsanwalt, soweit möglich, mit dem Generalbundesanwalt Fühlung zu nehmen; Nr. 5 findet Anwendung. (4) Die Pflicht der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, ihre Verhandlungen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug gehören, unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu übersenden (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 142a Abs. 1 GVG), wird durch Absatz 1 nicht berührt. |
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Z.8 |
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Z.8.1 |
Auf
§ 106 StGB wird verwiesen in: § 120 GVG siehe auch: Erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte, § 120 GVG |
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Strafgesetzbuch - Besonderer Teil - 4. Abschnitt (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen) |
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