§ 163 StPO
Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
(1) Die
Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu
erforschen und alle keinen Aufschub
gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu
verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle
Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei
Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen
jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere
gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des
Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne
Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme
richterlicher Untersuchungshandlungen
erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht
erfolgen.
(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur
Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft
zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten. (4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet 1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder
Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im
Laufe der Vernehmung aufkommen, 2. über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, 3. über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und 4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung
der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die
Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten. Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person. (5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann
gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht
beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a
gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar. (6) Für
die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes
gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des §
81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen
durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß. (7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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