§ 473a StPO
Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit einer
Ermittlungsmaßnahme
Hat das
Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit einer
Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden,
bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen
der Beteiligten zu tragen sind. Diese sind, soweit die
Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig
erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem
Antragsteller aufzuerlegen. § 304 Absatz 3 und § 464
Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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