§ 474 StPO
Auskünfte und Akteneinsicht für
Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
(1)
Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden
erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege
erforderlich ist.
(2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an
öffentliche Stellen zulässig, soweit
1. die
Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von
Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich
sind,
2. diesen
Stellen in sonstigen Fällen auf Grund einer besonderen
Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren
übermittelt werden dürfen oder soweit nach einer
Übermittlung von Amts wegen die Übermittlung weiterer
personenbezogener Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist
oder
3. die
Auskünfte zur Vorbereitung von Maßnahmen
erforderlich sind, nach deren Erlass auf Grund einer besonderen
Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren an
diese Stellen übermittelt werden dürfen.
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet
sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, §
10 des MAD-Gesetzes und § 23 des BND-Gesetzes sowie den
entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht
gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe
von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer
Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen
würde.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3
können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt
werden.
(5) Akten können in den Fällen der Absätze 1
und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
(6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen
Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen,
bleiben unberührt.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017