§ 475 StPO
Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und
sonstige Stellen
(1)
Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann,
unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein Rechtsanwalt
Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder
diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen
wären, soweit er hierfür ein
berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen,
wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an
der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von
Auskünften einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder
nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des
berechtigen Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt
werden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit
Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige Gründe
entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in
seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben
werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen
Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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