§ 406e StPO
Akteneinsicht; Auskunft
(1)
Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, die dem
Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der
öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie
amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er
hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in
§ 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines
berechtigten Interesses nicht.
(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit
überwiegende schutzwürdige Interessen des
Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann versagt
werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen
Strafverfahren, gefährdet erscheint. Sie kann auch versagt
werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert
würde, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in den in
§ 395 genannten Fällen den Abschluss der Ermittlungen
in den Akten vermerkt hat.
(3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt,
soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit
Ausnahme der Beweisstücke in seine
Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) Über die Gewährung der
Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach
rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die
Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der
Sache befaßten Gerichts. Gegen die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft nach Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das
nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die
§§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a
gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar,
solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese
Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch
deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden
könnte.
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
können dem Verletzten Auskünfte und Abschriften aus
den Akten erteilt werden; die Absätze 2 und 4 sowie §
478 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) § 477 Abs. 5 gilt entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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