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G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T


 

§ 309 StPO
Entscheidung

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
 
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Entscheidung
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