§ 310 StPO
Weitere Beschwerde
(1)
Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach
§ 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes
zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen
worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten
werden, wenn sie
1. eine Verhaftung,
2. eine einstweilige Unterbringung oder
3. einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro betreffen.
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung
der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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