§ 311 StPO
Sofortige Beschwerde
(1)
Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die
nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche
einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35)
der Entscheidung.
(3) Das Gericht ist zu einer
Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung
nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil
des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse
verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist,
und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde
für begründet erachtet.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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