(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung
des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine
Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm
dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf
Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu
entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne
Antrag ändern.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308
Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017