Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::    
 LINKWEG ::: allgemein / gesetze / stpo / § 307
  
G E S E T Z E S T E X T

W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 307 StPO
Keine Vollzugshemmung

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
 
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Keine Vollzugshemmung
Überblick zur Darstellung § 307 StPO
Links erfordern Nutzerberechtigung
 § 307 Abs. 1 StPO
    Keine aufschiebende Wirkung
 § 307 Abs. 2 StPO
    Ermessensentscheidung
    Fortdauer von Arrestierungen
Prozessuales
    Gesetze
       Verweisungen
 
 zum kontakt-formular von ra wiete auf www.wiete.de
 

Besucherzaehler

 
:: freigabestatus allgemein        
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de