§ 306 StPO
Einlegung; Abhilfeverfahren
(1) Die
Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen
Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll
der
Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung
angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so
haben sie ihr
abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens
vor Ablauf von drei Tagen,
dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des
Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017