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W I E T E  -  S T R A F R E C H T



§ 35 StPO
Bekanntmachung

(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Personen ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
 
(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
 
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Bekanntmachung
Überblick zur Darstellung § 35 StPO

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