§ 35 StPO
Bekanntmachung
(1)
Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Personen
ergehen, werden ihr durch Verkündung
bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) Andere Entscheidungen werden durch
Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung
der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt
formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuß
Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen
vorzulesen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017