§ 35a StPO
Rechtsmittelbelehrung
Bei der
Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes
Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der
Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und
die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Ist
gegen ein Urteil Berufung zulässig, so
ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des §
40 Abs. 3 und der §§ 329, 330
zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§
257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch
darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in
seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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