§ 329 StPO
Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
(1) Ist bei Beginn eines
Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit
schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht
genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des
Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu
verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin
dadurch verhindert wird, dass
1. sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat
und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt
ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht
anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2. sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat
und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend
ist oder
3. sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine
Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat
und kein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend
ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach
diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes
als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine
Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die
Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist,
findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen
Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten wird oder
seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der
Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b
bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft
hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine
Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist
die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit
dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin
durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen
Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur
Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches
Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem
Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt
seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung
zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der
Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2
verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit schriftlicher
Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der
Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen
erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit schriftlicher
Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu
unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine
Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen
werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4
vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten
weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des
aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen
können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe
zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des
Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den
§§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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