§ 330 StPO
Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
(1) Ist von dem
gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das
Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden.
(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung
aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter
noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit schriftlicher
Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins
erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist
lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2
und 3 entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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