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§ 44 StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
 
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
 



Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
Überblick zur Darstellung § 44 StPO

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 § 44 Satz 1 StPO
    Mindestvortragserfordernisse
    Verhinderung
       (Un-)verschuldete Verhinderung
          Unkenntnis
    Wiedereinsetzung nach Rechtskraft der Sachentscheidung
       Rechtsmittelverzicht nach Beratung durch Scheinverteidiger bei notwendiger Verteidigung
    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
       Fehlende Fristversäumung
       Verschulden
    Wiedereinsetzung von Amts wegen
    Wiedereinsetzung zur Nachholung von weiteren Verfahrensrügen
    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO
    Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung
    Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers
 § 44 Satz 2 StPO
    Qualifizierte Belehrung nach Verständigung
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