§ 43 StPO
Berechnung von Wochen- und Monatsfristen
(1) Eine
Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des
Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht,
an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat,
so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten
Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist
auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend,
so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017