§ 346 StPO
Verspätete oder formwidrige Einlegung
(1) Ist
die Revision verspätet eingelegt oder sind die
Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in
§ 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat
das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch
Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann
binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung
des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das
Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch
hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt
entsprechend.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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