(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die
Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem
steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung
einzureichen. Wird das Urteil wegen eines
Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist
eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung
der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist
sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.