§ 348 StPO
Unzuständigkeit des Gerichts
(1) Findet
das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die
Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur
Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat
es durch Beschluß seine Unzuständigkeit
auszusprechen.
(2) Dieser Beschluß, in dem das
zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt
keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht
bindend.
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017