§ 349 StPO
Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
(1)
Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die
Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der
Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das
Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen
Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann
durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig
für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den
Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem
Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann
binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim
Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die
zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für
begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch
Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1,
2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel
durch Urteil.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017