(1)
Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort und Zeit der
Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist die Mitteilung an den Angeklagten
nicht ausführbar, so genügt die Benachrichtigung des
Verteidigers.
(2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich
durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht
vertreten lassen. Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist,
hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist, keinen
Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der
Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom
Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhandlung
bestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, nachdem dem
Angeklagten der Termin für die Hauptverhandlung unter Hinweis
auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen,
mitgeteilt worden ist.