§ 345 StPO
Revisionsbegründungsfrist
(1) Die
Revisionsanträge und ihre Begründung sind
spätestens binnen eines Monats nach
Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels
bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten
wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das
Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die
Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies
nur in einer von
dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll
der Geschäftsstelle geschehen.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017