§ 45 StPO
Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag
(1) Der
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche
nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht
zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen
wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der
Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt
wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung
des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren
über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der
Antragsfrist ist die versäumte
Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch
ohne Antrag gewährt werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017