§ 231b StPO
Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der
Ordnung
(1) Wird
der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer
entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des
Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit verhandelt
werden, wenn das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für
unerläßlich hält und solange zu
befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten
den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise
beeinträchtigen würde. Dem Angeklagten ist in jedem
Fall Gelegenheit zu geben, sich zur Anklage zu
äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist
nach § 231a Abs. 2 zu verfahren.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017
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