§ 231c StPO
Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
Findet die
Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch
Gerichtsbeschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der
notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet
werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu
entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind.
In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen,
für die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit
widerrufen werden.
Strafprozessordnung, Stand
05.09.2017