§ 232 StPO
Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des
Angeklagten
(1) Die
Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten durchgeführt
werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der
Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner
Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt,
Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung,
allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe
oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in diesem
Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der
Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung
auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche
Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht
statt.
(3) Die Niederschrift über eine richterliche
Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende
Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch
Übergabe zugestellt werden, wenn es nicht nach § 145a
Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt wird.
Strafprozessordnung, Stand 05.09.2017
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