(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum
Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nur
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt,
Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung,
allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe
oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in seiner
Abwesenheit nicht verhängt werden. Die Entziehung der
Fahrerlaubnis ist zulässig.
(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter über die Anklage vernommen werden. Dabei wird er über
die bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen
belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen
in der Hauptverhandlung aufrechterhalte. Statt eines
Ersuchens oder einer Beauftragung nach Satz 1 kann außerhalb der
Hauptverhandlung auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage in der
Weise durchführen, dass sich der Angeklagte an einem anderen Ort als
das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den
Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungszimmer
übertragen wird.
(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die
Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer
Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll
über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.